AGB

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung der AGB
Sämtliche Lieferungen, Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden.

2. Angebote
Unsere Angebote sind, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, in jeder Weise freibleibend.

3. Preise, Zahlung
Unsere Preise verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Die Preise schließen Lieferungen im Nahverkehrsbereich Stuttgart durch eigene Kühl-LKW`s frei Haus ein. Ansonsten erfolgt die Lieferung durch eine Kühl–Spedition; Versandkosten gehen zu Lasten des Empfängers. Unsere Rechnungen sind zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug. Unser Verkaufspersonal ist nur mit besonderer schriftlicher Vollmacht inkassoberechtigt. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung  anzurechnen. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4. Lieferung, Versand und Gefahrübergang
Verbindliche Liefertermine oder –fristen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager Stuttgart verlassen hat.

5. Gewährleistung
Unsere Lieferungen sind nach Eingang unverzüglich zu prüfen. Reklamationen hinsichtlich der Beschaffenheit der von uns gelieferten Waren können nur dann anerkannt werden, wenn diese sofort bzw. nach Beginn der Verarbeitung innerhalb des Haltbarkeitszeitraums, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware vorgebracht werden. Die Anlieferung von Lebendware (z.B. Hummer, Krebse etc.) ist in jedem Fall sofort im Beisein des Frachtführers zu überprüfen. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Bei berechtigten Reklamationen hat der Kunde Anspruch auf Minderung oder Wandelung hinsichtlich der mangelhaften Teillieferung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

6. Haftung
Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind  ausgeschlossen, sofern uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur Last fällt.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist berechtigt, über Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verfügen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware bestehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Stuttgart. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu  ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

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